Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom

22. Oktober 2014, Nr. 10

 

 Altmarkkreis Salzwedel

 

Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO)

 

Präambel

 

Der Altmarkkreis Salzwedel erlässt aufgrund § 29 Abs. 5 Wassergesetz des Landes Sach-sen-Anhalt vom 16. März 2011, GVBl. LSA 2011 S. 492 i.d.g.F. folgende Neufassung der ArendseeVO vom 07.05.2008.

 

Inhaltsübersicht:

 

§1 Einleitende Bestimmungen

 

§2 Begriffsbestimmungen

 

§3 Gemeingebrauch

 

§4 Verbote

 

§5 Genehmigungsvorbehalte

 

§6 Allgemeine Grundregeln

 

§7 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugen

 

§8  Überwachung

 

§9 Ausschluss vom Gemeingebrauch

 

§10 Ordnungswidrigkeiten

 

§11 Übergangsregelung

 

§12 In-Kraft-Treten

§ 

 

§ 1 Einleitende Bestimmungen

 

 

(1)              Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch für den Arendsee in der Gemarkung Arendsee, Flur 1, Flurstück 2. Der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten des Arendsees ist in der anliegenden Karte dargestellt und Bestandteil dieser Verordnung.

 

(2)              Die zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde.

 

(3)              Naturschutzrechtliche und schifffahrtsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 2

 

Im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.   ein Fahrzeug:

ein Schwimmkörper, der zur Fortbewegung bestimmt ist

 

2.   ein Fahrzeug ohne Eigenantrieb: ein Fahrzeug ohne Motorantrieb

 

3.   ein Fahrzeug mit Eigenantrieb:

ein Fahrzeug mit Elektromotor- oder Verbrennungsmotorantrieb

 

4.   Eissport:

das Begehen des Eises und das Befahren mit Schlittschuhen

 

5.   Tauchsport:

das Tauchen mit Atemgeräten und die dafür notwendige Sonderausrüstung

 

6.   Surfsport:

das Wellenreiten auf einem Surfbrett; davon eingeschlossen ist das Windsurfen mit einem nach allen Richtungen beweglich befestigten Segel

 

7.   Schwemmen von Tieren:

das Baden von Tieren ohne den Einsatz von wassergefährdenden Zusatzmitteln

 

8.   Schifffahrt:

unterliegt den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften

z.B. die gewerbliche Nutzung des Arendsee durch Bootsvermietung

 

 

 

§ 3 Gemeingebrauch (1)

 

Der Gemeingebrauch umfasst nach Maßgabe dieser Verordnung:

 

1.   das Baden;

2.   das Befahren mit Segelbooten, die ein Segel mit einer Fläche von max. 20 qm besitzen sowie das Befahren mit Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, die nicht länger als 9 m sind;

3.   das Befahren mit Fahrzeugen mit Elektromotorantrieb mit einer Leistung bis zu

 

5kW;

4.   die Nutzung zum Eissport;

 

5.   das Schöpfen mit Handgefäßen;

6.   das Tränken von Tieren;

7.   das Schwemmen von Tieren;

8.   den Tauchsport;

9.   den Surfsport;

10.             das hoheitliche Befahren mit Fahrzeugen mit Eigenantrieb;

a)  des Landes Sachsen-Anhalt und der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben;

b)zu Rettungszwecken;

 

c)  als Begleitboot in Ausübung des Segel-, Tauch- und Surfsportes sowie der Werbe-

und Sportveranstaltungen;

d)zu Instandhaltungs-/Unterhaltungsarbeiten;

e)  zur Überwachung des Gemeingebrauches;

f)  zum Zwecke sonstiger Aufgaben zur Gefahrenabwehr.

 

 

(2) Folgende Einstiege und Stellen sind für die spezifischen gemeingebräuchlichen Nutzun-

gen nach Abs. 1 zulässig.

 

a)  Badestellen:                  - Strandbad Arendsee

-Zießau (am Steg Nr. 38)

-Schrampe (Schramper Eck südlich des Steges Nr. 6 und Wanderrast am Steg Nr. 1)

 

-an der Quelle zwischen Steg Nr. 160 und 161

-an der Kaskade zwischen Steg Nr. 155 und 156

 

b)Einstieg zum Tauchen: - Schrampe, Regattaverein zwischen Steg Nr. 4

und 5

 

-Arendsee, an der Kaskade zwischen Steg 155 und 156

 

-Arendsee, Tauchclub vom Uferbereich zwischen Steg Nr. 53 und 54

 

-Arendsee, Segler-Club Steg Nr. 50 bis 53, sofern der hierfür Verfügungsberechtigte zustimmt

 

c)  Einstieg Segelsurfer: - Zießau Steg Nr. 38, Anlegestelle des

Fahrgastschiffes „Queen Arendsee“

-alle übrigen Stege, sofern die hierfür Verfügungsberechtigten zustimmen

 

d)Tränk-/Schwemmstelle: - Zießauer Weg/Friedrichsmilde nördlich des

Steges Nr. 30 (Pferdeschwemme)

 

e)  Einstieg für den Eissport: - alle Einstiege und Stellen von Abs. 2 a-d

 

f)  Einstieg für Fahrzeuge: - Zießau Steg Nr. 38, Anlegestelle des

Fahrgastschiffes „Queen Arendsee“

-alle Stege, Kran- und Slipanlagen, sofern die hierfür Verfügungsberechtigten zustimmen

 

(3)              Die Fahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 sind der zuständigen Behörde unverzüglich an-zu-zeigen, werden durch diese registriert und erhalten eine entsprechende Kennzeichnung durch grüne Plaketten. Die hierfür entstehenden Kosten sind durch den Eigentümer des Fahrzeu-ges zu tragen. Änderungen am Fahrzeug sowie der Wegfall des Fahrzeuges durch Verkauf, Tausch, Nichtnutzung etc. ist der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Die Kennzeichnung ist bei Eintritt der Tatbestände nach Satz 3 rechtzeitig und nachweislich

 

Verboten ist:

1.  das Befahren des Arendsee mit elektromotorgetriebenen Fahrzeugen über 5 kW und mitverbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeugen außerhalb des Geltungsbereiches nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 dieser Verordnung;

2.  das Schwemmen und Tränken von Tieren außerhalb der dafür bestimmten Stelle;

3.  das Reinigen von Fahrzeugen mit Waschmitteln oder Chemikalien;

4.  das Einbringen oder Einleiten von Abwässern ohne wasserrechtliche Erlaubnis sowie von Abfällen oder von wassergefährdenden Stoffen;

5.  das Befestigen der Fahrzeuge außerhalb der Steg- oder Slipanlagen, z.B. an Tonnen, Stangen oder Bojen.

 

 

§ 5 Genehmigungsvorbehalte

 

 

(1)               Folgende Handlungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt und können auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden:

 

1.  die Befahrung des Arendsee mit Segelbooten, die ein Segel mit einer Fläche von mehr als 20 qm besitzen sowie mit Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, die länger als 9 m sind;

2.  das Befahren der Badestellen gem. § 3 Abs. 2a dieser Verordnung;

3.  der Einstieg zum Tauchen, zum Segelsurfen sowie für Fahrzeuge außerhalb der Stellen gem. § 3 Abs. 2b, c und f.

 

(2)               Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und Belange des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden.

 

§ 6 Allgemeine Grundregeln

 

 

(1)               Die gemeingebräuchliche Nutzung des Gewässers hat so zu erfolgen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr behindert oder belästigt wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.

 

(2)               Die gemeingebräuchliche Nutzung von Fahrzeugen ist so auszuführen, dass insbeson-dere eine Gefährdung von Badenden, die Behinderung oder Beschädigung von Fahrzeugen anderer sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder der Anlagen im und am Gewäs-ser vermieden wird.

 

§ 7

Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugen

 

(1)               Fahrzeuge müssen in einem betriebssicheren Zustand sein. Eigentümer und Halter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Betriebssicherheit nachzuweisen.

 

(2)               Für Außenanstriche von Fahrzeugen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers des Arendsee herbeiführen können.

 

(3)               Die Nutzung eines Fahrzeuges, das die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, kann von der zuständigen Behörde untersagt werden.

 

(4)               Fahrzeugen, die Abwässer oder Fäkalien in das Wasser des Arendsee einleiten können, ist die Nutzung des Sees untersagt.

 

§ 8 Überwachung

 

Die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erfolgt durch die zuständige Behörde. Diese darf dazu Fahrzeuge betreten.

 

§  9

Ausschluss vom Gemeingebrauch

 

Die zuständige Behörde kann Personen, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, von der Ausübung des Gemeingebrauchs ausschließen. Dies kann auch befristet oder teilweise erfolgen.

 

  

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 114 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorsätzlich oder fahrlässig:

1.  einer Anzeige nach § 3 Abs. 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;

2.  die Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 S. 4 nicht rechtzeitig und nachweislich entfernt;

3.  den Arendsee gem. § 4 Nr. 1 mit elektromotorgetriebenen Fahrzeugen über 5 kW oder mit verbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeugen außerhalb des Geltungsbereiches nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 befährt;

4.  Tiere außerhalb der dafür bestimmten Stelle gem. § 4 Nr. 2 schwemmt oder tränkt;

5.  Fahrzeuge mit Waschmitteln oder Chemikalien gem. § 4 Nr. 3 reinigt;

6.  Abwässer ohne wasserrechtliche Erlaubnis, Abfälle oder wassergefährdende Stoffe gem. § 4 Nr. 4 einbringt oder einleitet;

7.  Fahrzeuge außerhalb der Steg- oder Slipanlagen, z.B. an Tonnen, Stangen oder  B 4 Nr. 5 befestigt;

8.  den Arendsee mit Segelbooten, die ein Segel mit einer Fläche von mehr als 20 qm besitzen, sowie mit Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, die länger als 9 m sind, ohne entsprechende Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 befährt;

9.  Badestellen gem. § 3 Abs. 2a dieser Verordnung ohne entsprechende Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 befährt;

10.     Einstiege zum Tauchen, zum Segelsurfen sowie für Fahrzeuge außerhalb der Stellen gem. § 3 Abs. 2b, c und f ohne entsprechende Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 benutzt;

  1. die gemeingebräuchliche Nutzung des Gewässers nicht so befolgt, dass nach § 6 Abs. 1 kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr behindert oder belästigt wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist;

12.     die gemeingebräuchliche Nutzung von Fahrzeugen nach § 6 Abs. 2 nicht so einrichtet, dass insbesondere eine Gefährdung von Badenden, die Behinderung oder Beschädigung von Fahrzeugen anderer sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder

der Anlagen im und am Gewässer vermieden wird;

13. Fahrzeuge nicht in einem betriebssicheren Zustand hält oder der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht die Betriebssicherheit gem. § 7 Abs. 1 nachweist;

14.     für Außenanstriche von Fahrzeugen nach § 7 Abs. 2 nicht nur Stoffe verwendet, die keine schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können;

15. den Arendsee mit Fahrzeugen gem. § 7 Abs. 4 nutzt, die Abwässer oder Fäkalien in das Wasser des Arendsee einleiten können;

16. das Betreten der Fahrzeuge im Zuge der Überwachung nach § 8 nicht zulässt und 17. entgegen des Ausschlusses vom Gemeingebrauch nach § 9 den Arendsee nutzt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 114 Abs. 4 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

 

§ 11 Übergangsregelung

 

(1)Registraturen der privatgenutzten Boote, die bisher mit einer orangefarbenen Plakette gekennzeichnet sind, gelten nur für den entsprechenden Adressaten fort.

 

(2)Die gemeingebräuchliche Nutzung der verbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeuge bis zu 2 kW entsprechend der ArendseeVO vom 07.05.2008 ist bis zum 31.12.2016 zulässig. Die Frist gilt nicht für privatgenutzte Boote nach Abs. 1.

 

(3)Die bisher erteilten grünen Plaketten (vergleiche § 8 Abs. 2 der ArendseeVO alter Fassung) gelten für § 3 Abs. 3 dieser Verordnung fort.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12 In-Kraft-Treten

 

Diese Neufassung der Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel tritt am Tag nach der Be-kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO) vom 07.05.2008 außer Kraft.

 

Salzwedel, den 08.10.2014

 

 

 

 

 

Ziche

Landrat

 

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