Satzung des Segler-Clubs Arendsee von 1953 e.V.

Stand März 2012

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Satzung des Segler-Clubs Arendsee von 1953 e. V.

 

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Segler-Club Arendsee von 1953 e.V. und ist gekennzeichnet

durch einen Vereinsstander,

2. Der Vereinsstander ist in 4 Felder unterteilt. Am Stockliek ist das obere Feld weiß und

enthält die Großbuchstaben „SC“, das untere Feld ist rot. Am Ende des Standers ist das

obere Feld rot und das untere Feld weiß und es enthält den Großbuchstaben „A“. Alle

Felder sind durch einen blauen Balken voneinander getrennt.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Arendsee. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes

Salzwedel eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein verfolgt durch eine selbstlose Förderung des Segelsportes ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins,

einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des

Vereins verwendet.

2. Der SCA setzt sich ausschließlich und unmittelbar zur Aufgabe:

a) den differenzierten sportlichen Bedürfnissen, Interessen und Neigungen der Segler

durch die Pflege und Weiterentwicklung des Regattasports in den nationalen und

internationalen Bootsklassen einschließlich Segelsurfen und Freizeitsegeln Rechnung

zu tragen,

b) das Kinder- und Jugendsegeln in allen sportlichen Disziplinen zu fördern, die

seglerischen Traditionen und ein geselliges Leben im Verein zu pflegen,

c) Sorge zu tragen, dass die Segelsportstätte erhalten bleibt bzw. weiter ausgebaut wird,

d) den Natur- und Umweltschutz auf dem Revier Arendsee allseitig zu beachten und zu

sichern.

 

§ 3

Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische

Personen werden, die an den Zielen des Vereins interessiert sind und vorbehaltlos die

Satzung des Vereins anerkennen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der

gesetzlichen Vertreter.

2. Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern: Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen

Mitgliedschaft ist das Mindestalter von 18 Jahren. Ordentliche Mitglieder sind in der

Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts ist die

persönliche Anwesenheit erforderlich.

b) Kinder- und Jugendmitgliedern: Kinder- und Jugendmitglieder sind Mitglieder, die

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind nicht stimmberechtigt.

c) Fördernden Mitgliedern: Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die am Segelsport

nicht aktiv teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

d) Ehrenmitgliedern: Ehrenmitglieder können diejenigen Mitglieder werden, die sich

besondere Verdienste erworben oder besondere Leistungen im Segelsport aufzuweisen

haben. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des

Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines

ordentlichen Mitgliedes.

e) Gastmitgliedern: Mitglieder anderer Segelvereine können für die Dauer bis zu einem

Jahr Gastmitglied sein. Sie sind nicht stimmberechtigt.

f) Familienmitgliedern: Familienmitglieder sind die Ehegatten und deren Kinder bis 14

Jahre, sofern sie nicht sonstiger Mitglieder sind. Sie sind nicht stimmberechtigt.

g) Vorläufigen Mitgliedern: Vorläufige Mitglieder sind Mitglieder, deren Aufnahme als

vorläufiges Mitglied der Vorstand bereits beschlossen hat, deren endgültige Aufnahme

durch die Mitgliederversammlung jedoch noch nicht erfolgt ist. Sie sind nicht

stimmberechtigt.

h) Ruhenden Mitgliedern: Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die aus persönlichen

Gründen die ordentliche Mitgliedschaft für einen befristeten Zeitraum nicht wahrnehmen

können. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Nach schriftlicher Antragstellung erfolgt die Aufnahme als vorläufiges Mitglied durch

Vorstandsbeschluss.

2. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die vorläufige Aufnahme ist 3

Monate im Schaukasten des Vereins den Mitgliedern bekanntzugeben.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, das vorläufige Mitglied spätestens nach 2 Jahren der

Mitgliederversammlung zur endgültigen Aufnahme vorzustellen.

4. Das Recht des Vorstandes, der Mitgliederversammlung zu empfehlen die Aufnahme nicht

auszusprechen, bleibt davon unberührt.

5. Die endgültige Aufnahme eines vorläufigen Mitgliedes als Mitglied gemäß § 4 als a, b oder

c erfolgt nach Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern es anwesend ist oder sich

rechtzeitig und begründet entschuldigt hat.

6. Jede Änderung der sonstigen Mitgliedschaft in die ordentliche Mitgliedschaft bedarf der

Schriftform.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle unter § 4a bis h aufgeführten Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung des

Vereins sowie die Vereinsordnungen an.

2. Sie haben das Recht und die Pflicht an den Mitgliederversammlungen und anderen

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Vereinsanlagen zu nutzen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge

zu unterbreiten.

4. Die mit einer Funktion betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich

entstandene Auslagen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum und die Anlagen der Sportstätte pfleglich und schonend zu

behandeln,

c) den Beitrag und sonstige sich aus den Vereinsordnungen ergebende Zahlungen

termingerecht und in zutreffender Höhe zu entrichten.

 

§ 7

Beiträge

Die Beiträge (laufende Beiträge, wiederkehrende Umlagen, Aufnahmegebühr und sonstige

Zahlungen) werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt (siehe § 12 Abs. (5) Buchstabe h)

und in einer Beitragsordnung geregelt.

 

§ 8

Arbeitsleistungen

Die Arbeitsleistungen für alle Mitglieder werden in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Ausschluss oder Verlust der

Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft ist kündbar mit 4-wöchiger Frist zum Ende eines

jeden Geschäftsjahres. Zur Termineinhaltung zählt der Poststempel.

3) Der Ausschluss kann bei folgenden Verstößen erfolgen:

a) bei Beitragsrückstand von länger als 12 Monaten nach vorheriger schriftlicher

Mahnung gemäß Beitragsordnung,

b) bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstößen gegen die Satzungen,

Ordnungen und Vereinsbeschlüssen,

c) bei unsportlichen oder unkameradschaftlichem Verhalten oder Verweigerung der

Mitarbeit für den Verein,

d) bei unwürdigem Verhalten oder unehrenhaften Handlungen innerhalb oder

außerhalb des Vereins erfolgen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung

den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes vor. Der Betroffene ist vorher

anzuhören.

4) Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins oder Entzug der

Rechtsfähigkeit haben die Mitglieder keinen Anspruch gegen den Verein auf Rückgabe von

Zuwendungen oder Rückerstattung von Zahlungen.

5) Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden.

6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und

Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Orange des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

 

§ 12

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2) In jedem Jahr soll wenigstens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung

im I. Quartal des Jahres abgehalten werden.

3) Alle 2 Jahre findet im I. Quartal des Jahres die Mitgliederversammlung als

Generalversammlung statt, bei welcher der Vorstand und der Ehrenrat neu gewählt

werden.

4) Mitgliederversammlungen werden ferner vom Vorstand einberufen, wenn dieser es

erforderlich hält. Sie können aber auch auf schriftlichem Antrag von mindestens 1/3 der

stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt werden.

5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Feststellung der Beschlussfähigkeit

b) Genehmigung der Tagesordnung

c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

d) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der anderen

Verwaltungsorgane

e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

f) Entlastungen

g) Neuwahlen der Organe

h) Festlegung der Beiträge

i) Genehmigung des Haushaltsvorschlages

j) Beschlussfassung über Vereinsordnungen

k) Genehmigung zum Erwerb von Grundstücken, Einrichtungen oder Ausrüstungen

sowie Kreditaufnahmen

l) Beratung und Beschluss zu vorliegenden Anträgen

m) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

n) Beitritt zu anderen Vereinigungen

o) Satzungsänderungen

p) Auflösung des Vereins

 

§ 13

Ladung

1) Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung 14

Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich einzuladen.

2) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

3) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlungen müssen spätestens 8 Tage vor

der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Diese Anträge sind der

Mitgliederversammlung bekanntzugeben und an der Stelle der Tagesordnung zu

behandeln, die der Vorstand bestimmt.

 

§ 14

Beschlüsse

1) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

2) Bei der Beschlussfassung zu §12 Buchstabe „m“ ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

3) Bei Satzungsänderung ist 2/3 der Stimmenmehrheit erforderlich.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig, außer bei der Auflösung des Vereins. Diese

kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat

einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von

¾ der Stimmen sämtlicher ordentlicher Mitglieder wirksam beschlossen werden. Kommt

eine Beschlussfassung hierüber mangels ausreichender Beteiligung nicht zustande, so

kann eine neue Mitgliederversammlung frühestens nach einem weiteren Monat mit ¾

Mehrheit der dann vertretenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder die Auflösung

beschließen.

5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung,

so muss die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob geheim abgestimmt werden

soll. Die Abstimmung hierüber erfolgt per Handzeichen. Es genügt die einfache Mehrheit.

6) Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend, auch wenn sie nicht an der Beschlussfassung

teilgenommen haben.

7) Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von

dem Versammlungsleiter und ihm zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll soll den Verlauf

der Versammlung darstellen. Es muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das

Ergebnis der Abstimmung enthalten.

8) Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzumachen und von ihnen in der nächsten

Mitgliederversammlung zu genehmigen.

9) Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen und sonstigen Leistungen in Verzug, so kann sein

Stimmrecht vom Zeitpunkt des Verzuges an ruhen. Hierüber beschließt der Vorstand. Das

Mitglied kann von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 15

Vorstand

1) Der Vorstand des SCA besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem Sportwart

f) dem Jugendwart

g) dem Haus- und Hafenmeister

zu c) und g) kann ein Vertreter gewählt werden.

2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in der jeweiligen Generalversammlung

gewählt mit der Maßgabe, dass die Amtszeit fortdauert und zwar in folgender Weise:

Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden in geheimer Wahl unter Vorsitz eines

mit Mehrheit zu wählenden Wahlleiters. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang

wiederholt, bis eine Stimmenmehrheit festgestellt wird. Der 1. Vorsitzende schlägt der

Versammlung sodann zur Wahl einzeln je ein Mitglied als 2. Vorsitzenden, Schriftführer,

Schatzmeister, Sportwart, Jugendwart, Haus- und Hafenmeister vor.

3) Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn ihr Fernbleiben entschuldigt ist

und sie sich vorher mit ihrer Wahl schriftlich einverstanden erklärt haben.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der

verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

5) Ist ein Vorstandsmitglied in der Ausübung seiner Tätigkeit länger als 3 Monate verhindert,

so bestimmt der verbliebene Vorstand für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied.

6) Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses während seiner Amtsdauer aus oder ist

verhindert, so kann der Vorstand eine Ersatzperson bestellen.

7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat,

sonst findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt welche die meisten Stimmen erhalten

haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

8) (7) Gesetzliche Vertreter des SCA sind gemäß § 26 BGB der 1. Vorsitzende und der 2.

Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

9) Der Vorstand ist berechtigt, zur Vertretung bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen

jeder Art für den Verein eine dafür geeignete Person zu bevollmächtigen.

10) Dem Vorstand obliegt:

a) die Geschäftsführung nach der Satzung, die Ausführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens durch eine jährlich

zweimal zu erfolgende Überprüfung im Rahmen einer Vorstandssitzung, außerdem

die Einhaltung der in §§ 7 und 8 der Satzung genannten Ordnungen

b) die Aufstellung der Beitrags-, Club- und Hafenordnung. Der Vorstand hat auf deren

Einhaltung zu achten. Er hat auch das Recht der kostenpflichtigen Ersatzvornahme.

Für Übertretungen dieser Ordnungen können Geldbußen erhoben werden.

c) die Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und deren

Einberufung

d) die Aufstellung der Jahresberichte und Haushaltsvoranschläge

e) die Berufung von Mitgliedern für besondere Aufgaben

f) die Vorbereitung von Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen von Vorstandssitzungen.

11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach vorheriger Einladung mindestens 4

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.

Vorsitzenden, der auch die Sitzung leitet. Im Falle seiner Verhinderung wird die

Vorstandssitzung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll

aufzunehmen und auf der nächsten Sitzung zwecks Genehmigung zu verlesen.

12) Die Tätigkeit des Vorstandes, seiner Stellvertreter, der besonderen Beauftragten und

Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich (siehe § 3 Abs. 4). Notwendige Auslagen, wie

Telefongebühren, Reisekosten, Porto, Büromaterialien werden ihnen jedoch erstattet.

 

§ 16

Ehrenamt

1) Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen der Vorsitzende mindestens 45 Jahre,

die beiden Beisitzer mindestens 35 Jahre alt sein müssen. Alle 3 müssen dem SCA

mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören. An ihrer Loyalität und Unparteilichkeit

dürfen keine Zweifel bestehen.

2) Die Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

3) Der Ehrenrat wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

4) Ein Mitglied des Ehrenrates sollte nach Möglichkeit rechtskundig sein.

5) Der Ehrenrat ist zuständig für:

a) Streitigkeiten innerhalb des Vereinsanlagen

b) Verstöße gegen Satzungsbestimmungen

c) Schädigung der Vereinsinteressen

d) Unehrenhaftes Verhalten

6) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, einer schriftlichen Ladung des Ehrenrates Folge zu

leisten.

7) Der Ehrenrat kann erkennen auf:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Aufhebung oder Abänderung einer Geldbuße

8) Über die Verhandlung des Ehrenrates ist ein Protokoll zu fertigen.

9) Die Entscheidung des Ehrenrates ist schriftlich abzufassen und zu begründen.

10) Sie ist den Beteiligten und dem Vorstand zuzustellen.

 

§ 17

Kassenprüfer

1) In der Jahreshauptversammlung werden jeweils zwei Kassenprüfer gewählt und zwar für

die Dauer eines Geschäftsjahres.

2) Nach Abschluss eines Wahljahres darf sich nur ein Kassenprüfer zur Wiederwahl stellen,

der andere muss ausscheiden.

3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

4) Sie sind berechtigt, jederzeit eine Prüfung der Kasse und aller Bücher, Belege und sonstige

Unterlagen vorzunehmen sowie Auskünfte einzuholen.

5) Die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über

vorgenommene Prüfungen einen schriftlichen Bericht zu erstellen und zu unterzeichnen.

 

§ 18

Mitglieder für besondere Aufgaben

1) Einzelne Mitglieder können für folgende Aufgabengebiete berufen werden:

a) Klassenobmann

b) Vergnügungswart bzw. Vergnügungsausschuss

c) Bauausschuss für geplante Projekte

d) Justitiar

2) Der Klassenobmann wird von der Klassenversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand

berufen.

3) Die unter b), c) und d) berufenen Mitglieder werden für die Dauer des jeweiligen Vorhabens

berufen.

4) Alle unter (1) berufenen Mitglieder haben den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen

und sind ihm rechenschaftspflichtig. Sie werden im Bedarfsfall zu Vorstandssitzungen

hinzugezogen.

5) Der Justitiar berät den Vorstand in allen rechtlichen Dingen und eventuellen

Gerichtsverfahren und kann auf Beschluss des Vorstandes den Verein auch vor Gericht

und Behörden vertreten.

 

§ 19

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung kann nur gemäß § 14 Abs, (4) erfolgen.

2) Im Falle einer Auflösung hat kein Mitglied Anrecht auf das vorhandene Vereinsvermögen.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes wird das

Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten auf Beschluss einer

Mitgliederversammlung der Stadt Arendsee für sportliche Zwecke im Rahmen des

Segelsportes zugeführt.

 

 

§ 20

Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Satzung erfolgt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 21

Haftung

Eine Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern für die von diesen eingebrachten

Gegenstände ist ausgeschlossen.

 

§ 22

Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne hier nicht aufgeführten Satzungsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder

rechtsunwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht

berührt. Ist eine Regelung unwirksam, so wird sie durch eine wirksame, dem Sinn und Zweck der

unwirksamen Bestimmung entsprechend ersetzt.

 

§ 23

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche ist

das für Arendsee zuständige Amtsgericht.